Jagen während der Corona-Krise

In ganz Deutschland gelten momentan strenge Ausgangsbeschränkungen, jedoch keine ausdrückliche Ausgangssperre zur Eindämmung des Coronavirus (Covid-19). In der Öffentlichkeit sollte demnach ein Mindestabstand von 1,5 m gehalten werden und soziale Kontakte müssen auf ein Mindestmaß reduziert werden. Der öffentliche Aufenthalt ist genauer definiert nur alleine, mit einer weiteren fremden Person oder im Kreise der im gleichen Haushalt wohnenden Personen gestattet. Aus diesem Grund dürfen Jäger weiterhin alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts, unter Beachtung des Mindestabstandes die Jagd und damit verbundene Tätigkeiten weiter ausüben. Trotzdem gibt es auch bei Ausübung der Jagd einige Dinge, die beachtet werden müssen, die im Nachfolgenden erläutert werden.

Ist die Jagdausübung trotz Ausgangsbeschränkung in Deutschland erlaubt?

Einzeljagd

Die Einzeljagd in Form von einem Einzelansitz oder der Pirsch ist weiterhin möglich. In Begleitung darf die Jagd nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden. Für eine nicht im selben Haushalt wohnende Person gilt der Mindestabstand, der einzuhalten ist. Gesellschaftsjagden sind folglich untersagt. Für einen geplanten Sammelansitz, empfiehlt es sich, telefonisch mit anderen Jägern Kontakt aufzunehmen, jeweils alleine die Jagdkanzel  anzufahren, einzeln anzusitzen und das Wild möglichst alleine zu bergen, zu versorgen, abzutransportieren oder gegebenenfalls nachzusuchen. Ein gemeinsames Treffen nach der Jagd ist nicht möglich.

Revierarbeiten

Revierarbeiten wie Hochsitzbau, Reparaturarbeiten, Anlegen von Pirschwegen, etc. sind weiterhin möglich. Aber auch hierbei müssen die allgemeinen Kontaktbeschränkungen eingehalten werden. Weiterhin sind bei den erwähnten Arbeiten die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten, wonach eigenständige Aktivitäten mit einer Motorsäge nicht gestattet sind. Daher sollte bei alleinigen Revierarbeiten stets auch die Sicherheit beachtet werden und auch auf ein Minimum reduziert werden.

Kirrungen, Wildäcker, etc.

Notwendige Vorbereitungsmaßnahmen für den abendlichen Ansitz wie beispielsweise das Bestücken von Kirrungen ist ebenfalls mit Einhaltung der Kontaktbeschränkungen erlaubt. Die Wildackerbestellung ist möglich, wenn diese durch einen Landwirt oder alleinigen Jäger mit höchstens einer helfenden Person vorgenommen wird.

Beseitigung von Wildunfällen

Auch dürfen Jäger alle Aktivitäten zur Beprobung von Fallwild beziehungsweise Unfallwild unter Beachtung der Kontaktverbotsregelungen weiter durchführen. Dazu dürfen sich die Jäger an den Unfallort begeben. Bei weiteren anwesenden Personen muss der Mindestabstand eingehalten werden. Fallwild darf der Jäger alleine oder zusammen mit Haushaltsangehörigen nachsuchen und bergen. Sofern ein Hundeführer zur Hilfe kommt, muss der Mindestabstand gewährleistet sein.

Einreiseverbot für Jäger nach Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern gilt ein allgemein gültiges Einreiseverbot für Jäger, die somit nicht der Jagdausübung folgen können. Dies wird besonders vom Deutschen Jagdverband kritisiert und stößt auf Unverständnis. Da ein solches Einreiseverbot in Augen des DJV rechtswidrig erscheint, wird allen betroffenen Revierinhabern empfohlen, sich eine verweigerte Einreise schriftlich bestätigen zu lassen.  Dies ist grade dann wichtig, um vor Gericht gehen zu können und eventuelle Ersatzansprüche wie Wildschaden durchzusetzen.

Auswirkungen auf den Wildbrethandel

Für viele Jäger stellt sich derzeit die Frage, wie sie ihr Wildbret, das über den eigenen Bedarf hinausgeht, vermarkten können. Schließlich hat die Gastronomie aufgrund der momentanen Situation und den damit einhergehenden Beschränkungen geschlossen. Da auch die Direktvermarktung des Wildbrets an Privatpersonen durch die geltenden Ausgangs- bzw. Kontaktbeschränkungen eher negativ beeinflusst wird, werden sich einige Jäger an Wildbrethändler oder Metzger wenden müssen. Um bei diesen Händlern das finanzielle Risiko zu minimieren, müssen jedoch voraussichtlich die Ankaufpreise dementsprechend anpassen werden.
Beim Anliefern an Metzgereien oder Händler ist darüber hinaus der Mindestabstand zu beachten. Hygienevorschriften sind bei der Lebensmittelverarbeitung grundsätzlich einzuhalten. Besonders Gegenstände und Oberflächen, die von verschiedenen Personen angefasst wurden, sollten regelmäßig desinfiziert werden.

Sind Jagdhunde gefährdet?

Derzeit gibt es weltweit keinerlei Hinweise, dass sich Haus- oder Nutztiere mit dem Coronavirus infizieren können. Zudem können Haus-, Nutz- oder Wildtiere das Coronavirus auch nicht übertragen.  Das Friedrich-Loeffler-Institut erforscht momentan, ob Tiere ein Virenreservoir sein könnten.

Benjamin Wagner
Autor
Benjamin Wagner
Benjamin Wagner ist Trainer im jagdlichen und dynamischen Schießen von Kurz- und Langwaffen. Er war lange Jahre als Ausbilder in einer Jagdschule im Saarland tätig. In seiner Freizeit ist er passionierter Jäger, Falkner und Angler. Seine Spezialgebiete sind bleifreie Munition, Waffen, Zielfernrohre und das Wiederladen.

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