Das Messer im deutschen Waffengesetz

Bitte beachten Sie, dass sich dieser Artikel nicht auf die neuesten Informationen zum Messer im deutschen Waffengesetz beruft. 

Das deutsche Waffengesetz regelt wer mit Waffen und Munition umgehen darf; und das unter Berücksichtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Das Ziel ist es hierbei die innere Sicherheit zu stärken, indem Erwerb und Besitz von Waffen reglementiert werden. Das 1976 bekanntgemachte Waffengesetz wurde 2003 durch zwei neue Gesetze ersetzt: das Waffengesetz und das Beschussgesetz. Weitere Abänderungen und Umformulierungen treten seitdem regelmäßig in Kraft, um auf neue Entwicklungen des Waffenmarkts reagieren zu können. Besitz-, Erwerb- und Transportbestimmungen von Messern sind im Waffengesetz reglementiert, die Formulierungen sind aber z.T. sehr undurchsichtig, weshalb bei Interessenten und Käufern von Messern häufig kein präzises Wissen darüber besteht, wie der richtige, legale Umgang mit dem Messer überhaupt aussieht.

Zur besseren Übersicht kann man im Falle von Messern vier Kategorien nach dem Waffengesetz unterscheiden:

  • Messer, die ausnahmslos verboten sind (weder Besitz, Einfuhr noch Herstellung sind erlaubt)
  • Messer, die erworben, hergestellt und besessen werden dürfen, aber nicht mitgeführt werden dürfen
  • Messer, die nur mit behördlicher Genehmigung besessen werden dürfen
  • Messer, deren Umgang mit keinerlei Einschränkungen durch das Gesetz verbunden ist

Wichtig ist hierbei: Ein Messer ist nicht grundsätzlich eine Waffe. Die genaue Beschaffenheit ist für die genaue Definition sehr wichtig. Der Begriff „Messer“ wird im Kontext des Waffengesetzes meist nur für Waffen verwendet. Die meisten Messertypen, die wir benutzen, sind dagegen von ihrem Zweck her eher als Werkzeug einzustufen.

Welche Messer sind hierzulande verboten?

Gerber Messer

Ein Messer, oder allgemein ein Gegenstand, der laut Waffengesetz verboten ist, darf hierzulande nicht besessen, eingeführt oder hergestellt werden. Einen verbotenen Gegenstand zu finden oder zu erben, schützt nicht vor Strafe, genauso wenig wie die Nicht-Kenntnis von dem Verbot. Gefährlich kann der Besitz gerade dann werden, wenn er ursprünglich legal war, aber durch eine Neuerung des Waffengesetzes illegal wird. Ein solcher verbotener Gegenstand muss in jedem Fall auf einem Polizeirevier abgegeben werden. Der illegale Besitz einer verbotenen Waffe gilt laut Gesetz als Straftat und wird dementsprechend schwer geahndet.

In Deutschland verboten sind:

  • Butterflymesser oder auch Balisong. Im Waffengesetz sind sie als „Messer mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen“ gekennzeichnet. Erwerb und Besitz sind seit 2003 verboten und werden mit hohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren geahndet. Vom Verbot ausgenommen sind Balisongs mit einer Klingenlänge von unter 41 mm und einer Klingenbreite von unter 10 mm. Ebenfalls ausgenommen sind Butterflymesser mit entfernter oder unbrauchbarer Klinge oder Trainingsbalisongs, die über keine schleifbare Klinge verfügen und weder scharf noch spitz sind.
  • Fallmesser, also Messer, deren Klinge durch Schwerkraft oder Schleuderbewegung federunterstützt nach vorne austritt. Ausnahmen gelten für diverse Behörden, u.a. Polizei und Bundeswehr. Eine weitere Ausnahme gilt für Fallmesser, die als Rettungsmesser eingestuft werden. Derartige Messer werden vom BKA als Werkzeug eingestuft und dürfen besessen und geführt werden.
  • Spring- bzw. Klappmesser, deren Klinge federunterstützt zur Seite ausklappt und die entweder eine Klingenlänge von mehr als 85 Millimetern besitzen oder mehr als eine geschliffene Scheide besitzen.
  • Messer und Gegenstände mit einer Spitze oder geschliffenen Scheide, die durch ihr Aussehen einen harmlosen Alltagsgegenstand imitieren. Beispiele hierfür sind u.a. Stockdegen oder Gürtelschnallenmesser.

Spring- und Fallmesser, die als Rettungsmesser klassifiziert sind, sind nicht verboten. Die Klinge eines Rettungsmessers muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • einen fast geraden, durchgehenden Rücken
  • eine Verjüngung zur Schneide hin
  • keine Spitze, sondern ein abgerundetes, stumpfes Ende
  • eine hakenförmige Schneide im vorderen Teil hinter der abgerundeten Klingenspitze
  • einen wellenförmigen Schliff im hinteren Bereich
  • eine gebogene Schneide, deren Länge 60% der Klingenlänge nicht übersteigt.

Nicht komplett verboten sind die sogenannten Faustmesser, bei denen die Klinge im 90°-Winkel zum Griff angebracht ist. Der Griff liegt so quer in der Hand, die Klinge ragt zwischen den Fingern nach vorne heraus. Ein solches Messer darf nur von Personen besessen werden, die das Messer nachweislich für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit benötigen. Hierzu zählen Jäger und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen.

Neben den eingeschränkten und verbotenen Gegenständen gibt es auch eine Vielzahl von Gegenständen, die generelle Besitzerlaubnis genießen. D.h. die betroffenen Gegenstände können frei gekauft, selbst hergestellt und innerhalb des befriedeten Besitztums aufbewahrt werden. Unter befriedetem Besitztum versteht das Gesetz die Wohnung oder das Haus in dem man lebt, sowie das anliegende Grundstück. Hier darf man alle Messer besitzen, die nicht unter eines der erwähnten Verbote fallen. Hierzu zählen u.a.: Messer mit feststehender Klinge in jeder Größe, Messer mit mehr als einer geschliffenen Scheide, alle Arten von Spezialmessern, die als Werkzeug dienen können, Küchenmesser aller Art, Taschenmesser mit oder ohne Klingenarretierung, Wurfmesser, Säbel, Schwerter und Bajonette. Auch Gegenstände, die vom Gesetz her als Waffe eingestuft werden, dürfen von volljährigen Personen innerhalb des befriedeten Eigentums also besessen werden, sofern kein Verbot vorliegt.

Führung und Transport von Messern in der Öffentlichkeit

Messerklingen

Lediglich zwei verschiedene Messer-Bauformen dürfen in der Öffentlichkeit mitgeführt werden. Zum einen Messer mit feststehender Klinge und einer Klingenlänge von unter 12 cm (umgangssprachliche Bezeichnung für Messer mit feststehender Klinge: „Fixed“). Die Länge wird hierbei zwischen Griffansatz und Klingenspitze ermittelt. Zum andern Klappmesser, die sich einhändig öffnen lassen oder über eine Klingenarretierung verfügen. Beide Kriterien dürfen nicht zutreffen, sonst ist das Messer laut Gesetz ein sogenanntes „Einhandmesser“. Diese Art von Messern unterliegt dem Trageverbot. Der Messertyp spielt bei der Einhaltung der beiden Punkte keinerlei Rolle, die genannten Regularien treffen für Jagd-, Militär-, Küchenmesser und alle anderen Messerarten zu. Das unerlaubte Führen eines Messers, das einen der beiden Punkte nicht erfüllt, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von mehreren hundert Euro geahndet werden kann. Das betroffene Messer wird im konkreten Fall außerdem beschlagnahmt. Das Trageverbot gilt auch für alle Messer, die als Hieb- oder Stichwaffe eingestuft werden; diese Regelung betrifft vor allem Springmesser, Dolche oder zweischneidige Klingen, die prinzipiell als Waffe angesehen werden.

Akah Messer

Alle Messer, die besessen werden dürfen, aber aufgrund ihrer Bauart nicht für das Mitführen in der Öffentlichkeit geeignet sind, müssen dort in einem verschlossenen Behältnis sachgemäß transportiert werden. Schwer zu befolgen ist diese Regelung z.B. beim Kauf eines neuen Küchenmessers im Handel. Der Transport in der Einkaufstasche wird bei einem solchen neuen Werkzeug in der Regel nicht geahndet, obwohl streng genommen eine Ordnungswidrigkeit besteht. Wesentlich strenger wird die Gesetzeslage dafür bei Einhandmessern ausgelegt, die in der Hosentasche oder auf andere Art und Weise unsachgemäß geführt werden. Wie genau ein verschlossenes Behältnis definiert ist, ist im Gesetz nicht vorgegeben. Allgemein gilt, dass der Inhalt, also das Messer, durch ein Schloss, sonstige Schließeinrichtungen oder auch durch festes Zuschnüren gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen abgesichert sein muss.

Wie bei den meisten Gesetzen, gibt es auch für das seit 2008 bestehende Trageverbot einige schwammig geregelte Ausnahmen. Das Gesetz spricht hierbei von einem „anerkannten Zweck“, der das zugriffsbereite Tragen des Messers legitimiert. Hierzu zählt z.B. die Nutzung des Messers im Beruf, bei der Jagd oder bei der Brauchtumspflege. Die genaue Auslegung des Gesetzes unterscheidet sich allerdings in einigen Bundesländern deutlich. Einheitliche Regelungen werden in näherer Zukunft wohl nicht aufgestellt werden.

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Andreas Fink
Autor
Andreas Fink
Andreas Fink ist in der Landwirtschaft groß geworden und schon als Kind mit der Jagd in Berührung getreten. Das Jagen hat in seiner Familie lange Tradition, weshalb er auch bereits mit 16 Jahren seinen Jugendjagdschein machte. Heute ist er als Jagdaufseher für die Revieraufsicht und den Jagdschutz in seinem Bezirk verantwortlich. Andreas ist unser Fachexperte für alle jagdlichen Themen sowie für alle Fragen rund um Lang- und Kurzwaffen.

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