Aufbewahrung erlaubnisfreier Waffen – Darauf müssen Sie achten!

Selbst in Ländern, in denen Waffenbesitz streng reguliert ist, gibt es häufig Ausnahmen für bestimmte Waffen, die als erlaubnisfrei gelten. Dies können beispielsweise Luftgewehre, Schreckschusspistolen oder bestimmte Messertypen sein. Obwohl diese Waffen erlaubnisfrei sind, gibt es dennoch Vorschriften zur sicheren Aufbewahrung, um zu verhindern, dass sie in die falschen Hände geraten oder zu gefährlichen Situationen führen. Die genauen Regeln zur Aufbewahrung variieren je nach Land und Waffentyp, aber im Allgemeinen müssen erlaubnisfreie Waffen so aufbewahrt werden, dass sie vor unbefugtem Zugriff geschützt sind und nicht zu Unfällen führen können. In diesem Beitrag werden wir uns mit den Grundlagen der Aufbewahrung erlaubnisfreier Waffen beschäftigen und die wichtigsten Vorschriften und Empfehlungen erläutern.

Was sind erlaubnisfreie Waffen?

Erlaubnisfreie Waffen sind prinzipiell alle Waffen, die unter das Waffengesetz fallen und ab 18 Jahren frei erworben werden können. Das sind bspw. Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffen mit PTB Zeichen, Druckluft-, Federdruck- oder Co2-Waffen mit F-Zeichen sowie Hieb- und Stoßwaffen.

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Rechtliche Grundlagen

Die Aufbewahrung von Waffen- und Munition regelt § 36 Absatz 1 Waffengesetz, in dem es heißt:
„Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.“

Konkret bedeutet dies, dass es in der Verantwortung eines jeden Waffen- und/oder Munitionsbesitzers liegt, sicherzustellen, dass diese Gegenstände ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Dazu müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um den Verlust oder die unerlaubte Entnahme dieser Gegenstände durch Dritte zu verhindern. Diese Grundsätze gelten für jegliche Art von Waffen, einschließlich Schreckschuss-, Reizstoff-, Signal-, Hieb- und Stoßwaffen.

Konkrete Vorschriften, wie Waffen aufbewahrt werden müssen, finden sich im § 13 und § 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV).

Wie müssen erlaubnisfreie Waffen aufbewahrt werden?

Erlaubnisfreie Waffen müssen so aufbewahrt werden, dass Unberechtigte keinen Zugriff haben. Dies gilt auch für erlaubnisfreie Waffen wie bspw. Luftgewehre mit einer Geschossenergie < 7,5 Joule, oder auch unbrauchbar gemachte Kriegswaffen bzw. Dekorationswaffen.
Doch was bedeutet dies nun konkret? Konkret bedeutet dies, dass freie Waffen ungeladen, getrennt von der Munition und in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden müssen, und zwar so, dass sie von unbefugten Personen nicht an sich genommen werden oder gestohlen werden können. Dabei sind unbefugte Personen bzw. Dritte auch Personen aus dem eigenen Haushalt, wie bspw. der eigene Ehepartner oder Lebenspartner, aber auch mit im Haushalt lebende Familienangehörige. Diese sind unbefugt, also nicht berechtigt, wenn sie im Sinne des Waffengesetzes nicht berechtigt sind.

Wie muss erlaubnisfreie Munition aufbewahrt werden?

Erlaubnisfreie Munition muss in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Dabei ist es egal, ob dieses eine besondere Klassifizierung hat oder nicht.

Hinweis: Munition von Druckluft-, Federdruck- oder CO₂-Waffen sind keine Munition im Sinne des Gesetzes.

Zusammenfassend: Für die richtige Aufbewahrung erlaubnisfreier Waffen und Munition wird kein Waffenschrank der Klasse 0 oder 1 benötigt. Es reicht aus, wenn die freie Waffe separat zur Munition ungeladen in einem verschlossenen Behältnis, in einem abschließbaren Zimmer oder abschließbaren Schrank, ordnungsgemäß aufbewahrt wird. Einzige Ausnahme: Freie Waffen dürfen dann zusammen mit erlaubnisfreier Munition aufbewahrt werden, wenn sie in einem Waffenschrank, der Widerstandsgrad 0 aufweist, aufbewahrt werden. Weiterhin müssen nach dem Waffengesetz auch Hieb- und Stoßwaffen so aufbewahrt werden, dass sie keine Gefahr darstellen.

Was passiert bei Verstößen?

Wenn Waffen und Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahrt werden, stellt dies ein Vergehen dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Wenn dies vorsätzlich geschieht, wird es als Straftat betrachtet, die neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zur Folge haben kann.

Verstöße gegen die Vorschriften zur Aufbewahrung von Waffen und Munition sind nach § 34 Nr. 12 i.V.m. § 13 Absatz 2 Nr. 1 AWaffV als Ordnungswidrigkeit zu werten. Wenn bei einer behördlichen Aufbewahrungskontrolle freie Waffen für Unberechtigte zugänglich sind, gilt dies als Verstoß. Es ist zu beachten, dass Verstöße Zweifel an der notwendigen Zuverlässigkeit für den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition aufkommen lassen können.

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Andreas Fink
Autor
Andreas Fink
Andreas Fink ist in der Landwirtschaft groß geworden und schon als Kind mit der Jagd in Berührung getreten. Das Jagen hat in seiner Familie lange Tradition, weshalb er auch bereits mit 16 Jahren seinen Jugendjagdschein machte. Heute ist er als Jagdaufseher für die Revieraufsicht und den Jagdschutz in seinem Bezirk verantwortlich. Andreas ist unser Fachexperte für alle jagdlichen Themen sowie für alle Fragen rund um Lang- und Kurzwaffen.